Intelligente Energieverbrauchsmessgeräte oder auch Smart Meter sind digitale Zählsysteme, die den monatlichen, täglichen oder auch stündlichen Energieverbrauch berechnen. Der jeweilige Zählerstand wird direkt an den Netzanbieter weitergegeben, so dass das jährliche Ablesen überflüssig wird. Die Energiedienstleistungsrichtlinie von 2006 (2006/32/EG) hatte die Mitgliedstaaten bereits dazu verpflichtet, einen „allgemeinen Rahmen zur Messung und Überprüfung ihres Energieverbrauchs“ zur besseren Einhaltung der nationalen Energiesparrichtwerte zu erarbeiten (Artikel 4 Abs. 1 sowie Anhang IV). Artikel 13 Absatz 1 der Richtlinie besagt, dass Mitgliedstaaten, „soweit es technisch machbar, finanziell vertretbar und im Vergleich zu den potenziellen Energieeinsparungen angemessen ist“, sicherzustellen haben, „dass alle Endkunden in den Bereichen Strom, Erdgas, Fernheizung und/oder -kühlung und Warmbrauchwasser individuelle Zähler zu wettbewerbsorientierten Preisen erhalten, die den tatsächlichen Energieverbrauch des Endkunden und die tatsächliche Nutzungszeit widerspiegeln.“
Neu hinzukommen nun Regelungen in der EU-Richtlinie zum Elektrizitätsbinnenmarkt (2007/0195 (COD)), die als Teil des 3. Binnenmarktpaketes im Amtsblatt der EU veröffentlicht werden. Bis 2020 sollen 80 % aller Haushalte der Europäischen Union intelligente Messsysteme verwenden, sofern die Einführung intelligenter Zähler von den Mitgliedstaaten positiv bewertet wird: Binnen 36 Monaten nach Inkrafttreten der Richtlinie soll jeder Staat prüfen, ob die Einführung von Smart Metering nach wirtschaftlichen Erwägungen sinnvoll ist und auf dieser Grundlage einen Zeitplan mit einem Planungsziel von 10 Jahren vorlegen. Für Ende September hat die Kommission die Veröffentlichung weiterer Anmerkungen zur Umsetzung in den Mitgliedstaaten angekündigt („interpretative notes“).
In Deutschland ist die verpflichtende Verwendung von Smart Metering bislang nur für Neubauten und im Falle größerer Renovierungsmaßnahmen vorgesehen: Laut Absatz § 21 b Abs. 3 a des Energiewirtschaftsgesetzes vom 25. Oktober 2008 müssen ab 1. Januar 2010 Gebäude, die neu an das Energieversorgungsnetz angeschlossen oder einer größeren Renovierung unterzogen werden, intelligente Messsysteme einbauen, „soweit dies technisch machbar und wirtschaftlich zumutbar ist“. Abs. 3 b) regelt außerdem, dass Messstellenbetreiber bei bestehenden Messeinrichtungen dazu verpflichtet sind, Smart-Metering-Systeme anzubieten – die Inanspruchnahme durch den Verbraucher ist aber vorerst freiwillig.
Wie die neuen europäischen Vorgaben in Deutschland umgesetzt werden, entscheidet sich frühestens im Herbst 2009. Eine Novellierung des Energiewirtschaftsgesetzes wird es in jedem Fall geben, ob diese allerdings auch die flächendeckend verbindliche Einführung von Smart Metering beinhaltet, ist noch nicht bekannt.